In Deutschland spielt die Steuer bei Einkünften eine wesentliche Rolle. Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer, Gewerbesteuer und vieles mehr reduzieren Geldeinnahmen zu einem gewissen Teil. Wie ist das bei Lottogewinnen? Ist der Kleingewinn zu versteuern? Und was ist mit dem Jackpot? Die gute Nachricht: Der Lottogewinn ist steuerfrei. Aber so ganz einfach ist es dann doch nicht.
Die Rechtsgrundlage: Lottogewinne sind steuerfrei
Das deutsche Steuerrecht kennt sieben Einkommensarten, für die der Staat einen gewissen Anteil haben möchte. Diese sind in § 2 EStG (Einkommensteuergesetz) festgelegt:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.
Sofort ist ersichtlich: Einnahmen aus Glücksspielen gehören nicht dazu. Daher müssen Glückliche, die einen Treffer bei Lotto, Glücksspirale oder einer anderen Lotterie landen, ihren Gewinn nicht versteuern. Weder ein paar Euro Kleingewinn in der niedrigsten Gewinnklasse noch den Jackpot in Millionenhöhe.
Ein Lottogewinn ist steuerfrei! Das gilt auch für den Gewinn von Sachpreisen oder einer monatlichen „Sofortrente“ – gleichgültig, ob bei Einzelspielern oder Tippgemeinschaften.
Einkünfte aus Anlage des Gewinns sind zu versteuern
Anders sieht es bei der Besteuerung von Erträgen aus den Gewinnen aus. Bei 17,32 Euro Gewinn für einen Lottoschein würde niemand auf die Idee kommen, die Einnahmen in Aktien, Immobilien oder andere Investitionschancen anzulegen. Aber schon bei ein paar hundert Euro kann das relevant werden. Spätestens der Millionengewinn muss ja irgendwo hin. Wer sein Geld nur verprassen möchte, kann das problemlos machen. Aber jede Form von Anlage ist steuerlich relevant.
Legt ein Lottogewinner beispielsweise ein Teil seines Geldes in Aktien an, einen anderen in Immobilien oder er kauft einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb, sind alle daraus resultierenden Einnahmen zu versteuern. Es greift die Einkommenssteuer oder eine andere Steuerart. Das gilt sowohl bei Aktiengewinnen als auch bei Dividenden. Es gilt bei Mieteinnahmen und bei Anteilsausschüttungen für Unternehmensbeteiligungen. Kurz: Der Gewinner muss jeden Euro Einnahme versteuern, den er aus einer Nutzung des Lottogewinns erwirtschaftet.
Tipp: Beraten lassen!
Bei einem Kleingewinn sind Folgeeinkünfte häufig nicht relevant. Die Glücklichen geben ihr Geld einfach aus. Bei höheren Summen kann die richtige Anlagestrategie relevante Einkünfte erzeugen. Um die Steuer möglichst gering zu halten, gibt es viele legale Möglichkeiten. Gewinner von großen Summen sollten sich daher unbedingt ausführlich beraten lassen, wie sie ihren Gewinn anlegen und die Erträge steuerlich möglichst klein halten.
Besonderheit: Vorsicht bei Schenkungen!
Nach dem Gewinn spendieren die Gewinner gern ihren Angehörigen oder guten Freunden einen Teil des Gewinns. Das ist edel, kann aber bei den Beschenkten steuerliche Abgaben erzeugen. Bei einer Schenkung gibt es Freigrenzen, die zwischen 20.000 und 500.000 Euro liegen – abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Beträge, die über diese Summen hinausgehen, muss der Empfänger versteuern. Es ist daher ratsam, die Beträge unterhalb der jeweils geltenden Summe zu halten.
Trick: Lebenspartnerschaften können den Lottogewinn möglicherweise auf sich als Zugewinngemeinschaft verteilen lassen. Dadurch erhalten beide Partner die Hälfte des Gewinns steuerfrei. Steuerberater bieten für dieses Vorgehen Unterstützung.
Regelmäßige Gewinneinnahmen aus Glücksspielen
Während der typische Lottogewinn steuerfrei ist, muss das bei regelmäßigen Einkünften aus Glücksspielen nicht der Fall sein. Es greift der oben genannte Verweis auf sonstige Einnahmen nach § 22 Einkommensteuergesetz. Wer zum Beispiel professionell an Pokerturnieren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnimmt und daraus regelmäßige Einkünfte erzielt, muss diese regulär versteuern. Einige Gerichte haben zum Beispiel bei Berufsspielern nicht nur eine Einkommensteuerpflicht, sondern auch ein unternehmerisches Handeln mit Folgen für die Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht festgestellt.